1. Anmeldung (Angebot)

Die Anmeldung ist für den Aussteller bzw. Sponsor (im folgenden auch Kunde genannt) ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Veranstaltungsbedingungen sind unwirksam. Das unvollständige Ausfüllen des Anmeldeformulars kann niemals zum Nachteil der JU.connects GmbH (im folgenden Veranstalter genannt) ausgelegt werden. Mit Abgabe der Anmeldung werden vom Kunden die Veranstaltungsbedingungen vollinhaltlich anerkannt. Die Veranstaltungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge z.B. Miete von Messeausrüstungsgegenständen, Bereitstellung von Strom, Wasser und sonstigen Einrichtungen.

2. Standmiete / Veranstaltungskonditionen

Mit dem Eingang (Post, Fax, E-mail, usw.) der Anmeldung beim Veranstalter ist der Kunde zur Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Preise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder begonnene Quadratmeter wird voll verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern (wie Rechtsgeschäftsgebühr, Werbeabgabe, Ankündigungsabgabe usw.) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Veranstaltung abzuändern, ohne dass der Kunde daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktrittsrecht, Schadenersatz usw.) ableiten könnte.

3. Zulassung und Platzzuteilung

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Über die Zulassung von Kunden (Annahme des Angebotes) sowie die konkrete Platzzuteilung (bei Buchungen mit Messestand) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, Anmeldungen (Angebote) auf Zulassung zur Veranstaltung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die Platzzuteilung erfolgt allein durch den Veranstalter. Die Zulassung und damit Annahme der Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme der Anmeldung erfolgen kann. Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Veranstaltungsthema entsprechen, können zugelassen werden. Handelsvertreter bzw. Importeure können für die von Ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Die Angabe der Produktgruppen laut Anmeldeformular ist Voraussetzung der Behandlung (Bearbeitung) der Anmeldung. Andere, als die im Anmeldeformular angeführten Produktgruppen, dürfen nicht präsentiert und ausgestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet die angemeldeten Produkte während der gesamten Veranstaltungsdauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach sich. Aus der Annahme des Angebotes (aus der Zulassung des Kunden) kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Veranstaltung (Annahme eines anderen Angebotes zu einer Veranstaltung) nicht abgeleitet werden. Im Interesse der Veranstaltung ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung (Annahme des Angebotes) einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller nach Wahl des Veranstalters gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund über einen bereits zugewiesenen Stand nicht verfügen, so steht dem Aussteller nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu.

4. Zurückziehung der Anmeldung

Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Kunde an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, ab 12 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Veranstaltungspakets / Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik und Servicedienstleistungen. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Kunde auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Messestand an einen Dritten zu vermieten bzw. zu verkaufen. Die Geltendmachung von Schadensersatz welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt.

5. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen, Kosten Nach der Zulassung (Annahme des Angebotes) erhält der Kunde eine Rechnung, die spätestens bis 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Messestandes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zu den Fälligkeitstagen beim Veranstalter eingelangt, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Messestand frei zu verfügen. In diesem Fall kommt der Punkt 4. dieser Veranstaltungsbedingungen zur Anwendung. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 7 % Zinsen p.a. ab Fälligkeit sowie € 5,00 zuzüglich USt. je Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Aussteller verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Nicht von Bedeutung ist, ob das Mahnverfahren vom Veranstalter selbst oder von einem Drittunternehmer ausgeführt wird. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Sofern die Rechnung nicht an den Aussteller, sondern an einen anderen Rechnungsempfänger fakturiert werden soll, haftet der Aussteller als Mitschuldner und ist bei Zahlungsverzug des Rechnungsempfängers verpflichtet, den Rechnungsbetrag umgehend zu bezahlen.

5a. Steuern, Gebühren und Abgaben

Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer, Rechtsgeschäftsgebühr und die Anzeigenabgabe gehen zu Lasten des Kunden. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, ausgenommen Steuern, Gebühren und Abgaben.

5b. Marketing- und Servicepauschale, Kosten

Die Marketing- und Servicepauschale beinhaltet ein Kontingent je nach Standgröße an Ausstellerausweisen sowie den Pflichteintrag im Unternehmensprofil des online Ausstellerkataloges. Sofern ein gedrucktes Ausstellerverzeichnis zur Veranstaltung angeboten wird, ist der Pflichteintrag in diesem ebenfalls inkludiert. Der Aussteller ist zur Bezahlung der Marketing- und Servicepauschale verpflichtet.

6. Widerruf der Zulassung / Rücktritt vom Vertrag

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung (Annahme des Angebotes) zu widerrufen, wenn:

1. Der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder

2. in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den

Kunden erfolgt oder bevorsteht, oder

3. noch offenstehende Forderungen aus vorangegangen Veranstaltungen vorliegen, oder

4. Exponate dem Veranstaltungsthema nicht oder nicht mehr entsprechen. In diesen Fällen kommt der Punkt 4. zur Anwendung. Es reicht aus, dass einer der Punkte wie oben vorliegt.

7. Höhere Gewalt, wichtige Gründe

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, fehlende behördliche Genehmigungen oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Sollte vor Beginn der Veranstaltung ein Erlass der Gemeinde, des Landes und/oder des Bundes kommen und die Veranstaltung nicht durchgeführt werden dürfen, entstehen für Sie als Aussteller keine Kosten bis auf die Service & Marketingpauschale. Von der Nichtdurchführung der Veranstaltung wird der Veranstalter den Kunden unverzüglich verständigen.

8. Verkaufsregelung

Auf Fachmessen/ Kongressmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Dem Kunden ist es gestattet, auf Publikumsmessen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt zu verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller verpflichtet sich hiermit, den Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen. Die Gastronomie wird ausschließlich durch den Veranstalter oder einem Vertragspartner des Veranstalters betrieben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung, den Direktverkauf / Direktbelieferung und /oder die Bewirtung einzustellen, zu schließen. Darüber hinaus dürfen Standfeste/Veranstaltungen des Kunden während der Messe nur bei Vorliegen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter durchgeführt werden.

9. Aussteller- / Kongressausweise

Jeder Kunde erhält für sich und für sein Standpersonal kostenlos Aussteller- und Kongressausweise gemäß Standbestätigung bzw. im jeweiligen Sponsor – bzw. Ausstellungspaket inkludierte Kongressausweise.

10. Aufbau, Abbau und Gestaltung der Stände

Die Messeplätze verstehen sich ohne Standbegrenzungswände und ohne Mobiliar. Die Standaufbauten der Kunden dürfen eine Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Projektleitung einzureichen. Für eine zweigeschossige Standbauweise wird ein Aufschlag von 50% auf die Platzgebühr pro m² überbauter Fläche berechnet. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Erfolgt der Standbau durch den Veranstalter, ist auf PVC-beschichteten Wänden das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Auf gestrichenen Wänden darf mit Dekorationsstiften gearbeitet werden, allerdings dürfen diese Stifte nicht durchstechen. Die gestrichenen Wände dürfen tapeziert werden, mit der Auflage, dass die Tapeten unmittelbar nach der Veranstaltung vom Kunden zu entfernen sind. Sollten die Tapeten nicht entfernt werden, so wird diese Arbeit vom Veranstalter durchgeführt und in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen wird der Neupreis verrechnet. Kunden, die keinen Messestand auf der ihnen zugewiesenen Grundfläche errichten oder errichten lassen, sind verpflichtet, die Grundfläche durch geeignete Begrenzungswände gegen alle Seiten, die nicht an einen Besuchergang grenzen, abzugrenzen. Die Auf- und Abbauzeiten lt. Standbestätigung sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn 12 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete inklusive Pflichteinschaltung zu bezahlen sind. Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 18 Uhr des letzten Aufbautages beendet sein. Eine Überschreitung der Auf-/ Abbauzeit ist ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/ Abbauzeit durch den Veranstalter werden Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.

11. Technische Standeinrichtung

Strom, Wasser und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Veranstaltungselektriker.

12. Ausstellen von Maschinen

Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung – MSV (306) entsprechen. Bei Maschinen, Sicherheitsbauteilen oder Teilen davon, die nicht der MSV entsprechen, muss durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen werden.

13. Haftung und Schadenersatz

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Kunden eingebrachten bzw. zurückgelassenen Ausstellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangen Gewinn. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Kunden, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem Veranstaltungsgelände abgestellten Fahrzeuge. Die Kunden haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Messegegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Kunde eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Veranstaltungsöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Ausstellungsstand zu entfernen und vom Kunden selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter nimmt für den Kunden bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Speditionspartner lagert auf Kosten und Risiko des Kunden Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten im Veranstaltungsort und im Freigelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Kunden selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Kunden sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Onlinekatalog der Veranstaltung und/oder gedruckten Ausstellerverzeichnis sowie anderen Drucksorten (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.) haftet der Veranstalter nicht.

14. Veranstaltungsversicherung

Die Standmiete enthält keine Versicherung für den Messestand, die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen.

15. Werbung von Veranstalter

Der Kunde erhält auf Anforderung vom Veranstalter definierte Werbemittel zu den angegebenen Bedingungen und Konditionen. Damit wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, seine Gäste auf die Beteiligung an der Veranstaltung aufmerksam zu machen und zur Teilnahme einzuladen. (digitale Einladungskarten, Emailbanner, Newsletter usw.)

16. Werbung des Sponsors bzw. Ausstellers am Veranstaltungsort

Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerialaußerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Kunden ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und die sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.

17. Sonderveranstaltung-Vorführung

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. im Veranstaltungsgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. Verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Veranstaltungsablauf beeinträchtigen. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Ausstellungsstand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 dB, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Veranstaltungsleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die Veranstaltungsleitung geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standes – vor. Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

18. Filmen und Fotografieren

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Kunde verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem gesetzgebenden Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Kunden ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

19. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Messe- und Präsentationsflächen ist Sache des Kunden. Auf Bestellung und Kosten des Kunden übernehmen vom Veranstalter beauftragte Dienstleistungspartner die Standreinigung. Abfälle und Verpackungsmaterial die von den teilnehmenden Ausstellern auf den Gang geworfen werden, werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Die Entsorgung von hinterlassenen Teilen des Messestandes bzw. hinterlassener großer Müllmengen bzw Sondermüllentsorgung wird dem Kunden in der Schlussrechnung verrechnet.

20. Transport und Parken

Das Befahren der Veranstaltungslocation (Messehallen) mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich untersagt. Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu entfernen. Während der Veranstaltung ist es nicht erlaubt LKW über 3,5t auf den Parkplätzen abzustellen. Bei Nichteinhaltung zieht es eine Besitzstörungsklage nach sich, und es steht dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abzuschleppen.

21. Standbewachung

Während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom Veranstalter eine allgemeine Hallenbewachung (äußere Bewachung der Veranstaltungshallen, Bewachung der Veranstaltungs-eingänge und periodisches Durchgehen von Wachpersonal durch die Hallen) vorgenommen. Die Kunden haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung durchgeführt wird. Standbewachung ist gesondert zu beauftragen und wird zusätzlich verrechnet. Sollte der Kunde während und außerhalb der Öffnungszeiten durch Drittbewachungsunternehmen seinen Stand bewachen lassen, so hat der Kunde dem Veranstalter die Bewachung schriftlich anzuzeigen.

22. Verletzung der Veranstaltungsbedingungen, Gesetzesverletzung

Diese Veranstaltungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Design Center Linz Betriebsgesellschaft jeweils in der letztgültigen Fassung und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. Einzuhalten sind auch alle Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Veranstaltungsbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Ausstellungsstand sofort auf Kosten des Kunden zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Kunden, dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Veranstaltungsgelände gehörigen Parkplatz und Anlieferungsbereich.

23. Pfandrecht

Hinsichtlich sämtlicher offener Forderungen des Veranstalters gegen den Kunden hat der Veranstalter ein vertragliches und gesetzliches Pfandrecht an den vom Kunden in den Messestand eingebrachten Gegenständen und am Messestand samt Ausrüstungsgegenständen. Zur Ausübung dieses Pfandrechtes bedarf es nicht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im Falle der Inanspruchnahme dieses Pfandrechtes werden die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und der Messestand samt Ausrüstungsgegenstände ohne Vorankündigung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Messestand weggebracht und eingelagert. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Gegenstände zu marktüblichen Preisen (Konditionen) zu verkaufen und den Erlös auf die offenen Forderungen anzurechnen.

24. Datenschutz (Zustimmungserklärung gemäß Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz) Die Verarbeitung personenbezogener

Daten durch den Veranstalter passiert in Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Details zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den konkreten Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen finden Sie in der Datenschutzerklärung der JU.connects GmbH und Datenschutzerklärung für Aussteller, die auf www.haarmanian.at abrufbar sind. Gibt der Aussteller dem Veranstalter im Rahmen der Messeanmeldung oder im Zuge der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten Dritter (insbesondere Daten von Mitarbeitern seines Unternehmens) bekannt, ist dieser verpflichtet, die betroffenen Personen hierüber unverzüglich zu informieren und ihnen die Datenschutzerklärungen der JU.connects GmbH zur Kenntnis zu bringen. Der Aussteller haftet für Nachteile, die dem Veranstalter aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Einwilligung zur Datenverarbeitung und nach § 107 TKG zum Erhalt von E-Mail-Newslettern und telefonischem Kontakt Sie erteilen Ihre ausdrückliche Zustimmung, in das Messe-Netzwerk aufgenommen zu werden. Sie stimmen den auf https://haarmania.at/datenschutzerklaerung beschriebenen Punkte zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Zurverfügungstellungder über diese Plattform angebotenen Services zu. Sie erteilen Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, dass Ihnen die JU.connects GmbH manchmal Informationen, Werbung und Umfragen zu eigenen Angeboten, Veranstaltungen und Leistungen zusenden oder Sie telefonisch kontaktieren darf. Diese Einwilligung kann jederzeit per E-Mail an ju@juconnects.com widerrufen werden.

25. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. ABG des Vertragspartners werden vom Veranstalter nicht anerkannt. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Sponsor bzw. Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

26. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg. Die Ungültigkeit einzelner Veranstaltungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Weitere Bestandteile der Veranstaltungsbedingungen sind: Das Anmeldeformular, die Veranstaltungsbedingungen, die Sicherheitsbestimmungen, Auf- und Abbaubedingungen sowie gegebenenfalls andere Bestellformulare in Zusammenhang mit dieser Veranstaltung.

27. Hausordnung

Für den Kunden sowie für den Veranstalter gilt immer die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsorts.